Sozialversicherungsbeiträge
Es handelt sich um Pflichtbeiträge zur Finanzierung der staatlichen Renten, der Gesundheitsversorgung, der Arbeitslosenversicherung und damit verbundener Versicherungen, die auf die Löhne erhoben und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Die Sätze und Obergrenzen variieren enorm – vom Arbeitgeberanteil von etwa 40 %+ in Frankreich bis hin zu nahezu null für im Golfgebiet tätige Ausländer – und die grenzüberschreitende Beschäftigung unterliegt Koordinierungsvorschriften.
Die entscheidenden Fragen des Arbeitgebers
- Welches Ländersystem gilt: Standardmäßig gilt das Land des Arbeitsortes; bei Entsendungen und Tätigkeiten in mehreren Bundesstaaten gelten die Zertifikate des „A1 “ sowie die Totalisierungsabkommen.
- Was die Bemessungsgrundlage ist: Bruttolohn bis zu bestimmten Obergrenzen in einigen Staaten (Deutschland, Schweiz), in anderen ohne Obergrenze (größtenteils in Frankreich).
- Was man dafür erhält: Rentenansprüche, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Arbeitslosenversicherung – das ist für die Angebote relevant, nicht nur für die Kosten.
- Zahlungspflichtiger: der Arbeitgeber, für beide Anteile, mit Haftung für Fehler.
Häufig gestellte Fragen
Warum unterscheiden sich die Beiträge von Land zu Land so stark?
Unterschiedliche Sozialversicherungsmodelle: Eine umfassende staatliche Versorgung (Frankreich, Deutschland) wird beitragsfinanziert; Systeme mit privaten Säulen (das BVG in der Schweiz, die automatische Anmeldung im Vereinigten Königreich) teilen die Last auf; in den Golfstaaten wird die Abfindung bei Dienstende durch eine Abfindung für im Ausland tätige Mitarbeiter ersetzt. Ein Vergleich der Arbeitgeberkosten über verschiedene Märkte hinweg ist im Grunde ein Vergleich der Sozialversicherungsarchitekturen.
Werden die Beiträge bei Erreichen einer Gehaltsobergrenze eingestellt?
In vielen Systemen gilt dies nur teilweise: Bei der Rente und der Arbeitslosenversicherung gibt es häufig Obergrenzen (in Deutschland die Beitragsbemessungsgrenzen, in der Schweiz die ALV-Obergrenze), während dies in den Bereichen Kranken- oder Familienversicherung möglicherweise nicht der Fall ist. Durch diese Obergrenzen hängen die effektiven Beitragssätze vom Einkommen ab – sie richten sich nach dem tatsächlichen Gehalt.