Personalverleih
— in Deutschland als „Arbeitnehmerüberlassung“ und in der Schweiz als „Personalverleih“ bekannt — ist die regulierte Praxis, Arbeitnehmer zu beschäftigen und sie der Weisungsbefugnis eines Kundenunternehmens zu unterstellen. In den meisten europäischen Staaten muss der Leiharbeitgeber über eine Genehmigung verfügen und den Leiharbeitnehmern gleiche oder geschützte Arbeitsbedingungen gewähren.
Die Regeln auf einen Blick
| Land | Lizenz / Regelung | Wesentliche Einschränkung |
|---|---|---|
| Deutschland | AÜG-Zulassung (Bundesagentur für Arbeit) | Maximale Einsatzdauer von 18 Monaten; gleiche Bezahlung ab dem 9. Monat |
| Schweiz | Kantonale + SECO-Lizenz (AVG/LSE) | Für grenzüberschreitendes Leasing ist eine Bundeslizenz erforderlich; es gilt die CBA-Personalvorschrift |
| Niederlande | Anmeldung + SNA-Zertifizierung erforderlich | Kettenhaftung für Löhne und Steuern |
| Frankreich | Regelung für Zeitarbeit | Zugelassene Zeitarbeitsfirmen; strikte Gleichbehandlung |
| Polen | Registrierung als Zeitarbeitsunternehmen | Höchstgrenze von 18 Monaten pro Kunde innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten |
Wie ist die Arbeitnehmerüberlassung im Jahr 2026 geregelt?
Das entscheidende Kriterium ist die Weisungsbefugnis: Wenn Ihre Mitarbeiter innerhalb der Organisation eines Kunden arbeiten, dessen Anweisungen sie befolgen und dessen Arbeitszeiten sie einhalten, vermieten Sie Arbeitskräfte – ganz gleich, wie dies im Vertrag bezeichnet wird. Dies hat Auswirkungen auf die Genehmigungspflicht, die Gleichbehandlungsvorschriften und in einigen Ländern auf die maximale Einsatzdauer.
Die Durchsetzung erfolgt aktiv. Deutsche Behörden können nicht genehmigte Vereinbarungen für nichtig erklären – wodurch der Auftraggeber rückwirkend zum rechtlichen Arbeitgeber wird –, und Schweizer Aufsichtsbehörden verhängen gegen Anbieter und Auftraggeber Bußgelder wegen nicht genehmigter grenzüberschreitender Vermittlungen.
Ab wann gilt Ihre Vereinbarung als Arbeitnehmerüberlassung?
Stellen Sie drei Fragen zur Arbeitsrealität:
- Wer leitet die Arbeit? Wenn der Auftraggeber Aufgaben, Arbeitszeiten und Methoden festlegt, handelt es sich um eine Leiharbeit – Dienstleistungsverträge mit Formulierungen zu „Leistungszielen“ ändern daran nichts.
- Wer ist wo eingebunden? Ein Mitarbeiter, der die Systeme, den Schreibtisch und die Teamabläufe des Kunden nutzt, wirkt auf jeden Prüfer wie ein Leihmitarbeiter.
- Wer trägt das wirtschaftliche Risiko? Echte Dienstleister liefern Ergebnisse auf eigenes Risiko; Leiharbeitnehmer liefern Arbeitszeit.
Eine Fehleinschätzung in diesem Punkt kommt teuer zu stehen: Durch eine Neueinstufung werden Dienstleistungsgebühren zu Lohnforderungen mit Sozialabgaben und Zinsen. Wenn es sich um auftragsbezogene Vermittlungen handelt, sollten diese über eine zugelassene Struktur abgewickelt werden – einen „Employer of Record“ mit den entsprechenden Leasing-Lizenzen oder einen zugelassenen Lohnabrechnungsdienstleister.
Häufige Fehler
- Verlassen auf Vertragsbezeichnungen: Die Formulierung „Beratungsvertrag“ hindert einen Prüfer nicht daran, vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten als Leasing zu betrachten.
- Lizenz liegt bei der falschen juristischen Person: Die Lizenz einer Schwesterfirma gilt nicht für Ihr auftraggebendes Unternehmen – die Namen müssen exakt übereinstimmen.
- Groß- und Kleinschreibung wird ignoriert: Die 18-Monats-Frist in Deutschland und die 18/36-Regel in Polen gelten pro Mitarbeiter und pro Kunde und bleiben auch bei Umbenennungen bestehen.
- Grenzüberschreitende Abkürzungen: Das Leasing in die Schweiz aus dem Ausland ohne einen in der Schweiz zugelassenen Anbieter ist gänzlich verboten.
Warum die Zulassung über den Marktzugang entscheidet
Für Personalvermittlungsagenturen und Beratungsunternehmen ist die Lizenzierung eine Frage des Marktzugangs: Kunden in Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden lehnen nicht lizenzierte Anbieter zunehmend gänzlich ab. Nur wenn Sie über die erforderlichen Lizenzen verfügen – oder einen lizenzierten Anbieter beauftragen –, bleibt Ihre Lieferkette wettbewerbsfähig. Access Financial verfügt über Lizenzen des Schweizer SECO und betreibt lizenzierte Strukturen in ganz Europa; lassen Sie Ihr Vermittlungsmodell auf Compliance prüfen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Personalverleih und einem Dienstleistungsvertrag?
Ein Dienstleistungsvertrag sieht die Erbringung einer Leistung unter der eigenständigen Leitung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko des Dienstleisters vor; bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitskräfte bereitgestellt, die unter der Leitung des Auftraggebers arbeiten. Die Behörden entscheiden anhand der täglichen Praxis – wer Aufgaben zuweist, Arbeitszeiten festlegt und die Aufsicht ausübt – und nicht anhand der Vertragsbezeichnung. Fälschlicherweise als „Dienstleistung“ bezeichnete Vereinbarungen sind der häufigste Befund bei Prüfungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.
Benötige ich eine Genehmigung, um Personal grenzüberschreitend in die Schweiz zu entsenden?
Ja. Für die Vermittlung von Arbeitskräften in die Schweiz ist zusätzlich zur kantonalen Bewilligung eine Bewilligung des SECO erforderlich, und die Vermittlung aus dem Ausland ohne ein in der Schweiz zugelassenes Unternehmen ist verboten – eine ausländische Agentur muss Arbeitskräfte über einen in der Schweiz zugelassenen Anbieter vermitteln. Das öffentliche Register unter avg-seco.admin.ch zeigt, wer über eine Bewilligung verfügt; andernfalls drohen sowohl dem Auftraggeber als auch dem Anbieter Bussgelder.
Was ist die 18-Monats-Regel in Deutschland?
Nach dem AÜG darf ein Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate beim selben Entleiher tätig sein (Tarifverträge können diese Frist verlängern), und nach 9 Monaten muss er die gleiche Vergütung wie vergleichbare Mitarbeiter des Entleihers erhalten. Bei Überschreitung dieser Frist wird der Entleiher von Rechts wegen zum gesetzlichen Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers – eine der strengsten Sanktionen im europäischen Leiharbeitsrecht.