Lohnabrechnung
ist eine Regelung, bei der ein zugelassener Dienstleister die von einem Kundenunternehmen ausgewählten Arbeitskräfte offiziell beschäftigt und deren Lohnabrechnung, Verträge und Versicherungen verwaltet, während das Kundenunternehmen die tägliche Arbeit leitet. Diese in der Schweiz (Personalverleih) und in den Niederlanden (Payrolling gemäß dem WAB) übliche Praxis ist der standardkonforme Weg für Leiharbeitnehmer.
Für wen wird die Lohnabrechnung durchgeführt?
Drei typische Nutzer:
- Personalvermittlungsagenturen, die Zeitarbeitskräfte vermitteln, aber nicht in jedem Land eine lizenzierte Personalvermittlung betreiben möchten.
- Endkunden beauftragen bekannte Auftragnehmer unter Einhaltung der Vorschriften, ohne selbst eine juristische Person zu gründen oder ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
- Auftragnehmer, die während ihrer auftragsbezogenen Tätigkeit den vollen Arbeitnehmerschutz – Sozialversicherung, Altersvorsorge, Krankengeld – in Anspruch nehmen möchten.
Das Nettoeinkommen bei der Lohnabwicklung beträgt in der Regel 60–70 % des Kundensatzes nach Abzug der Sozialabgaben beider Seiten und der Marge des Dienstleisters; der genaue Betrag hängt vom jeweiligen Land und dem Rentenplan ab. Informationen zu den Besonderheiten in der Schweiz – Sätze, Abzüge und Lizenzprüfungen – finden Sie in unserem Leitfaden zur Lohnabwicklung in der Schweiz.
Wie funktioniert die Lohnabrechnung im Jahr 2026?
Sie finden den Mitarbeiter; die Personalvermittlungsagentur wird zu dessen rechtlichem Arbeitgeber. Sie unterzeichnet den Arbeitsvertrag, meldet ihn bei den Sozialversicherungen und der Rentenversicherung an, zieht Steuern ab, stellt Ihrem Unternehmen die geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich einer Marge in Rechnung und zahlt dem Mitarbeiter ein Nettogehalt mit einer lokalen Gehaltsabrechnung aus.
Da der Arbeitnehmer unter Ihrer Weisung tätig ist, wird die Personalüberlassung in den meisten Rechtsordnungen als Arbeitnehmerüberlassung behandelt und entsprechend reguliert: In der Schweiz sind kantonale und eidgenössische SECO-Bewilligungen erforderlich, in Deutschland eine AÜG-Genehmigung, und in den Niederlanden gelten Gleichbehandlungsvorschriften gemäß dem WAB, wobei die meisten Kunden eine Branchenzertifizierung (SNA/NEN 4400-1) erwarten.
Lohnabrechnung auf einen Blick
| Land | Rechtlicher Rahmen | Was ist zu überprüfen? |
|---|---|---|
| Schweiz | Personalverleih gemäß AVG/LSE | Kantonale und eidgenössische SECO-Lizenz (öffentliches Register) |
| Deutschland | AÜG (Arbeitnehmerüberlassung) | AÜG-Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit |
| Niederlande | WAB-Regeln zur Personalabrechnung | SNA-/NEN 4400-1-Zertifizierung |
| Vereinigtes Königreich | Dachbeschäftigung | PAYE Einhaltung der Vorschriften; ab April 2026 haften die Behörden PAYE |
Das Fazit für Agenturen und Kunden
Durch die Auslagerung der Lohnabrechnung wird die Arbeitgeberhaftung auf den Dienstleister übertragen, doch nur ein lizenzierter Anbieter sorgt dafür, dass diese Übertragung tatsächlich greift: Bei einem nicht lizenzierten Vermittler bleiben Bußgelder und Nachzahlungen beim Kunden. Überprüfen Sie vor Vertragsabschluss die Lizenzen in öffentlichen Registern und vergleichen Sie die Margen sowie die damit finanzierten Altersvorsorgepläne. Access Financial betreibt lizenzierte Lohnabrechnung in der Schweiz und europaweit – fordern Sie noch heute eine Netto-Lohnberechnung für Ihren Kandidaten an.
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Payrolling-Lösung und einer Umbrella-Gesellschaft?
Es gibt erhebliche Überschneidungen: Bei beiden Modellen werden Arbeitnehmer beschäftigt und die Lohnabrechnung übernommen, während ein Auftraggeber die Arbeit steuert. „Umbrella Company“ ist der britische Begriff, der in der Regel vom Auftragnehmer ausgeht; „Payrolling“ (Schweiz, Niederlande) geht meist vom Auftraggeber oder einer Agentur aus, die den Arbeitnehmer auswählt und einen Dienstleister mit dessen Einstellung beauftragt. Rechtlich gesehen handelt es sich bei beiden Modellen in den meisten europäischen Ländern um Formen der regulierten Arbeitnehmerüberlassung.
Ist die Lohnabrechnung über einen Lohnbuchhaltungsdienst legal?
Ja – sofern der Anbieter die lokalen Vorschriften erfüllt: SECO-Lizenzen in der Schweiz, eine AÜG-Lizenz in Deutschland, die WAB-Gleichbehandlungsvorschriften und -Zertifizierung in den Niederlanden sowie die Einhaltung des „ PAYE “ im Vereinigten Königreich. Die Rechtmäßigkeit hängt von den Lizenzen und Praktiken des Anbieters ab; daher ist die Überprüfung der öffentlichen Register vor der Unterzeichnung der wichtigste Schritt im Rahmen der Sorgfaltspflicht.
Wie viel kostet die Lohnabrechnung?
Anbieter berechnen eine Marge von etwa 3–6 % des in Rechnung gestellten Satzes oder eine Pauschalgebühr von 300–700 EUR/CHF pro Monat. Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge – in Europa in der Regel 13–25 % des Bruttogehalts – werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet. Die sichtbare Marge gibt nicht das vollständige Bild wieder: Die Qualität der Altersvorsorge und die enthaltenen Versicherungen unterscheiden sich, daher sollten Sie Nettogehalt-Simulationen vergleichen und nicht die Prozentsätze.
Ist in der Lohnabrechnung eine Altersvorsorge enthalten?
In seriösen Märkten ist dies der Fall: Bei der Schweizer Payrolling-Lösung müssen Arbeitnehmer in eine BVG-Betriebsrente aufgenommen werden, beim niederländischen Payrolling gelten die branchenüblichen Rentenverpflichtungen, und bei britischen Umbrella-Lösungen erfolgt die automatische Anmeldung zu einer betrieblichen Altersvorsorge. Die Qualität variiert jedoch stark – oft reicht die Marge gerade einmal für den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestplan aus. Fordern Sie daher die Rentenbescheinigung an, bevor Sie Anbieter anhand des Preises vergleichen.