Entsendung
ist die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters zu einer anderen Organisation – einem Konzernunternehmen, einem Kunden oder einem Partner –, während das Arbeitsverhältnis beim ursprünglichen Arbeitgeber fortbesteht. Der entsendende Arbeitgeber übernimmt in der Regel weiterhin die Gehaltszahlung und stellt die Kosten in Rechnung; die Weisungsbefugnis geht ganz oder teilweise auf den aufnehmenden Arbeitgeber über.
Entsendungen so gestalten, dass sie Bestand haben
Die Entsendungsvereinbarung regelt die rechtlichen Aspekte: Wer ist für die Weisungsbefugnis zuständig, wer zahlt und verrechnet was, wie lange dauert die Entsendung, was geschieht bei vorzeitiger Beendigung und wer trägt die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen? Bei grenzüberschreitenden Entsendungen gelten die üblichen Prüfpunkte – Entsendungsmeldungen und A1 innerhalb der EU Genehmigungen, sofern die Staatsangehörigkeit dies erfordert, Gehaltsabrechnung durch den Entsende- oder den Schattenarbeitgeber, wenn die Schwellenwerte aus Abkommen überschritten werden, sowie die steuer- und sozialversicherungsrechtlichenPE en Auswirkungen der Kostenabrechnung.
Innerhalb von Unternehmensgruppen stellt sich eine echte Wahl zwischen Entsendung, IKT-Genehmigung und lokaler Versetzung – da sich die Kostenverrechnung und die Besteuerungsrechte unterscheiden, muss die steuerliche Ausgestaltung bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden.
Häufig gestellte Fragen
Wer beschäftigt einen entsandten Mitarbeiter?
Der Arbeitgeber am Einsatzort – rechtlich gesehen ist dies der entscheidende Unterschied zwischen einer Entsendung und einer Versetzung. Der Einsatzgeber erhält gemäß der Vereinbarung Weisungsrechte. Wenn sich der Einsatzgeber über längere Zeiträume hinweg faktisch wie ein Arbeitgeber verhält (Lohnzahlung, Disziplinarmaßnahmen, Integration), sind eine Neueinstufung und die Feststellung einer Doppelbeschäftigung möglich.
Benötigt man für Entsendungen eine Aufenthaltsgenehmigung?
Grenzüberschreitend gilt dies in der Regel je nach Staatsangehörigkeit und Zielort: Personen aus der EU/EFTA, die im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb Europas umziehen, regeln dies selbst; Drittstaatsangehörige benötigen Entsendegenehmigungen (abgesehen von den Ausnahmen nach Vander Elst); die Schweiz verlangt je nach Dauer eine Meldung oder Genehmigung der Entsendung. Der Heimatvertrag befreit nicht von den Vorschriften des Aufnahmelandes.