Das Arbeiten im Homeoffice hat uns erfasst und wird in der Welt nach Covid und nach dem Brexit wahrscheinlich ein fester Bestandteil bleiben. In diesem Artikel werde ich darauf eingehen, wie sich dies auf diejenigen auswirkt, die für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sind, doch ein Großteil der Informationen wird auch für das Arbeiten im Homeoffice in anderen Ländern relevant sein. Wie immer sollten Sie sich hinsichtlich Ihrer konkreten Situation beraten lassen.
Wenn Sie für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sind und Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, gelten die üblichen Regelungen: Sie zahlen Sozialversicherungsbeiträge im Arbeitsland, und die Steuern werden vom Arbeitgeber an der Quelle einbehalten, es sei denn, Sie sind Schweizer Staatsangehöriger oder Inhaber einer C-Bewilligung. Bei Grenzgängern mit einer G-Bewilligung variieren die Regelungen von Kanton zu Kanton; ich kann Ihnen gerne eine Reihe von Beispielen zusenden.
Wenn ein Schweizer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für eine Tätigkeit außerhalb der Schweiz einstellt, gelten in der Regel die Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften des Wohnsitzlandes. Aus logistischen Gründen muss das Schweizer Unternehmen entweder vor Ort präsent sein, im Wohnsitzland als ausländischer Arbeitgeber registriert sein oder einen „Employer of Record“ bzw. in Frankreich einen „Portage salarial“ beauftragen.
Was passiert aber, wenn sich die in der Schweiz und im Wohnsitzland verbrachten Tage mischen?
Innerhalb der EU/EFTA sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, wenn man überwiegend, d. h. zu mindestens 25 %, im Wohnsitzstaat arbeitet, unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist. Ein Vollzeitbeschäftigter, der zwei Tage pro Woche in Frankreich und drei Tage pro Woche in der Schweiz arbeitet, muss in Frankreich Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Die Behörden sind sich der neuen Situation bewusst und verhandeln derzeit über einen Ausweg aus dieser Situation. Im Juni 2022 einigte sich die für solche Angelegenheiten zuständige Verwaltungskommission der EU auf eine flexible Regelung bis zum 1. Januar 2023, damit ein gewisser Anteil an Telearbeit möglich ist, ohne dass sich der Ort der Sozialversicherungspflicht außerhalb der Schweiz ändert.
Neben der Sozialversicherung stellt sich die Frage, wo Steuern fällig sind. In den meisten Fällen sind Steuern in der Schweiz fällig, und lokale Steuern im Wohnsitzland gehen den Schweizer Arbeitgeber nichts an. Es gibt zwar kantonale Unterschiede, auf die wir hier jedoch nicht näher eingehen werden.
Die Schweiz hat nur das Recht, in der Schweiz geleistete Arbeitstage zu besteuern. Dies kann zu einer doppelten Belastung oder zumindest zu Komplikationen führen, da Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel darauf abzielen, eine doppelte Besteuerung desselben Einkommens zu vermeiden. Sehr oft bewirkt eine einseitige Doppelbesteuerungsentlastung dasselbe.
Zu vermeiden ist der Fall, dass Schweizer Arbeitgeber verpflichtet sind, sowohl Schweizer Steuern als auch Steuern im Wohnsitzland einzubehalten.
Es gibt noch mehr zu beachten als nur Sozialversicherung und Steuern. Wir müssen auch das Arbeitsrecht, Tarifverträge, Mindestarbeitszeiten, Gleichbehandlung und Lohngleichheit, Datenschutz, Versicherungen, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Gesundheitsversorgung und Arbeitnehmerentschädigung berücksichtigen.
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