- Welche Frameworks bestimmen „ PE “?
- So vermeiden Sie die Entstehung einer Betriebsstätte
- Wenn Sie eine „ PE “ im Ausland gründen, wo müssen Sie dann Körperschaftsteuer zahlen?
- DTTs: Zwei spezifische Methoden der Steuerentlastung
Frage eines Bauunternehmers: DieserArtikelvon ContractorUK befasst sich mit der Situation einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der davon ausgegangen wird, dass sie eine Betriebsstätte im Ausland unterhält.
In diesem Fall, so heißt es in dem Artikel weiter, könnte das britische Unternehmen verpflichtet sein, Körperschaftssteuer auf die Gewinne zu zahlen, die der „ PE “ in diesem Land zuzurechnen sind, „was zu erhöhten Compliance-Verpflichtungen und möglicherweise einer höheren Steuerbelastung führen kann“.
Wie kann ich also vermeiden, eine Betriebsstätte im Ausland zu begründen?
Antwort des Experten: Neben einer Auffrischung Ihres Wissens über diefünf Fälle, in denen eine britische Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Betriebsstätte begründet (PE), sollten Sie zwei weitere Aspekte berücksichtigen.
Welche Frameworks bestimmen „ PE “?
Erstens: Doppelbesteuerungsabkommen.
Die konkreten Vorschriften und Schwellenwerte für die Feststellung einer „ PE “ können je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem Vereinigten Königreich und dem ausländischen Land, in dem IhreGesellschaft mit beschränkter Haftungtätig sein wird (d. h. dem Tätigkeitsland), variieren. Es ist unerlässlich, das jeweilige DBA zu prüfen, um die Bedingungen zu verstehen.
Zweitens: Informieren Sie sich über die lokalen Steuergesetze im Einsatzland.
Diese Überprüfung ist wichtig, da neben den DTTs auch die lokalen Steuergesetze des ausländischen Staates Vorschriften enthalten können, die festlegen, wann ein „ PE “ vorliegt.
So vermeiden Sie die Entstehung einer Betriebsstätte
In Ihrer konkreten Frage geht es jedoch darum, wie man zu verhindern, verhindert werden kann, dass ein „ PE “ auftritt.
Um die Entstehung einer Betriebsstätte zu vermeiden (vorbehaltlich des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens und der lokalen Rechtsvorschriften), können Sie drei wichtige Vorsichtsmaßnahmen ergreifen:
- Aktivitäten einschränken:Vermeiden Sie Aktivitäten, die eine „ PE “ auslösen könnten, wie beispielsweise das Unterzeichnen von Verträgen oder eine dauerhafte physische Präsenz im Ausland.
- Bestehen Sie auf unabhängigen Vertretern:Beauftragen Sie unabhängige Vertreter oder Vertriebspartner, die in Ihrem Namen handeln, anstatt Mitarbeiter im Ausland zu beschäftigen.
- Nur kurzfristige Projekte:Halten Sie Projekte kurz, um zu vermeiden, dass die Dauergrenzen überschritten werden, die eine „ PE “ auslösen können.
Eine Frage, die Sie zwar nicht stellen, die aber im Zusammenhang mit diesem Thema häufig an unsere Beratungsstellefür Auslandsverträgegerichtet wird, lautet:
Wenn Sie eine „ PE “ im Ausland gründen, wo müssen Sie dann Körperschaftsteuer zahlen?
Wie ichbereits erwähnt habe: Wenn Ihr britisches Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland errichtet, müssen Sie wahrscheinlich sowohl in dem Land, in dem sich die „ PE “ befindet, als auch im Vereinigten Königreich Körperschaftsteuer zahlen.
In der Regel läuft es folgendermaßen ab: Das Land, in dem Sie die „ PE “ gründen, besteuert die Gewinne Ihrer britischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Aktivitäten dieser „ PE“ zuzurechnen sind. Das bedeutet, dass Sie im Tätigkeitsland Steuererklärungen einreichen und die dort geltenden Steuergesetze und -vorschriften einhalten müssen.
Als im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen unterliegen Sie der britischen Körperschaftsteuer auf Ihre weltweiten Einkünfte, einschließlich der von der „ PE “ erzielten Gewinne. Wie bereits angedeutet, sieht das britische Steuersystem jedocheine Doppelbesteuerungsentlastungvor, um eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte zu vermeiden.
DTTs: Zwei spezifische Methoden der Steuerentlastung
Sie können auf zwei Arten von dieser Erleichterung profitieren:
- Befreiungsmethode:Sie können die Gewinne und Verluste aller Ihrer ausländischen Betriebsstätten durch eine Wahl von der britischen Körperschaftsteuer ausschließen. Diese Wahl ist unwiderruflich und gilt für alle bestehenden und künftigen Betriebsstätten. Lassen Sie sich daher vorab beraten, da es kein Zurück mehr gibt.
- Anrechnungsmethode:Sie können die auf die Gewinne der „ PE“ gezahlte ausländische Steuer auf Ihrebritische Körperschaftsteuerpflichtanrechnen lassen. Die Anrechnung ist auf den Betrag der britischen Steuer begrenzt, die auf dieselben Gewinne zu entrichten ist.
Ich habe sie hier bereits zweimal erwähnt, möchte aber noch einmal betonen, wie wichtig sie sind – Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und anderen Ländern können einen enormen Einfluss darauf haben, wie die Entlastung von der Doppelbesteuerung angewendet wird. Und ich vermute, dass hinter Ihrer Frage die Angst vor der Besteuerung steckt. Schauen Sie sich das Kleingedruckte wirklich genau an, denn das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen sieht möglicherweise eine bestimmte Entlastungsmethode vor (Befreiung oder Anrechnung) oder lässt Ihnen die Wahl. Viel Erfolg!
Der Experte war Kevin Austin, Geschäftsführer von Access Financial.