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Access Financial: Personalabrechnung in der Schweiz 2026: Leitfaden zu Umbrella-Unternehmen

Lohnabrechnung in der Schweiz 2026: Leitfaden für Umbrella-Unternehmen

Inhaltsverzeichnis
  • Wie funktioniert die Lohnabrechnung in der Schweiz?
  • Was werden Sie 2026 tatsächlich nach Hause mitnehmen?
  • Über eine Personalvermittlungsagentur, eine eigene GmbH oder als Freiberufler – was ist die richtige Wahl?
  • Ist „Portage salarial“ in der Schweiz legal?
  • So wählen Sie eine Umbrella-Firma in der Schweiz aus: eine Checkliste
  • Die wichtigsten Erkenntnisse
  • Häufig gestellte Fragen

Die Lohnabrechnung in der Schweiz – im französischsprachigen Raum als „Portage salarial“ bezeichnet – ermöglicht es Ihnen, als Angestellter eines zugelassenen Lohnabrechnungsdienstleisters an Projekten für Schweizer Kunden zu arbeiten, anstatt über Ihr eigenes Unternehmen. Der Dienstleister stellt dem Kunden oder der Agentur eine Rechnung, beschäftigt Sie im Rahmen eines Schweizer Arbeitsvertrags, führt Steuern und Sozialabgaben ab und zahlt Ihnen ein Nettogehalt aus.

Für Fachkräfte, die im Rahmen von Einsätzen von drei Monaten bis zu mehreren Jahren tätig sind, ist dies in der Regel der schnellste und vorschriftsmäßige Weg in den Schweizer Markt: keine Unternehmensgründung, vollständiger Sozialversicherungsschutz und ein Sponsor für die Arbeitsbewilligung, falls erforderlich. Der Haken daran ist, dass die Qualität der Anbieter stark variiert – und das Schweizer Recht legt genau fest, wer dies überhaupt tun darf.

Unter „Payrolling“ (Dachbeschäftigung) versteht man in der Schweiz, dass ein vom SECO zugelassener Anbieter Sie beschäftigt, Ihrem Auftraggeber eine Rechnung ausstellt und Ihnen nach Abzug der Sozialabgaben und der Quellensteuer ein Gehalt auszahlt. Auftragnehmer behalten in der Regel 60–70 % des Netto-Auftragssatzes ein. Anbieter, die Sie unter die Weisungsbefugnis eines Auftraggebers stellen, benötigen dafür gesetzlich vorgeschriebene kantonale und eidgenössische Bewilligungen für die Arbeitnehmerüberlassung.

Wie funktioniert die Lohnabrechnung in der Schweiz?

Die Vermittlungsgesellschaft schließt zwei Verträge ab: einen Leiharbeitsvertrag mit Ihrem Kunden oder Ihrer Agentur und einen Schweizer Arbeitsvertrag mit Ihnen. Sie stellt Ihren Stundensatz in Rechnung, zieht die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie ihre Marge ab und zahlt Ihnen den Restbetrag als Gehalt mit einer Schweizer Gehaltsabrechnung, einer Altersvorsorge und einer Unfallversicherung aus.

Sie vereinbaren mit dem Kunden oder der Agentur einen Tarif ( pro Stunde oder pro Tag, in CHF).

Der Dienstleister schließt mit beiden Seiten Verträge ab. Auftraggebergesteuerte Arbeit gilt gemäss AVG/LSE als Personalverleih; überprüfen Sie daher die kantonale Bewilligung des Dienstleisters sowie die SECO-Bewilligung des Bundes für grenzüberschreitende Entsendungen – das Register ist öffentlich einsehbar.

Sie werden als Mitarbeiter eingestellt: AHV-Anmeldung , BVG-Rente, Unfallversicherung (UVG), in der Regel tägliches Krankengeld sowie ein Antrag auf eine Arbeitserlaubnis, falls Sie kein Schweizer Staatsangehöriger sind.

Monatliche Gehaltsabrechnung: Der Anbieter zieht die Arbeitnehmerbeiträge und die Quellensteuer für ausländische Mitarbeiter ab, führt die Arbeitgeberbeiträge ab und zahlt Ihnen Ihr Nettogehalt aus.

Zum Jahresende: Sie erhalten einen Lohnausweis für Ihre Steuererklärung; Ihr Altersvorsorgeguthaben bleibt unverfallbar und übertragbar.

Was werden Sie 2026 tatsächlich nach Hause mitnehmen?

Das Nettoeinkommen bei der Schweizer Lohnabrechnung beträgt in der Regel 60–70 % des Kundensatzes. Die Differenz deckt die Beiträge beider Seiten zur AHV/ALV, zur BVG-Altersvorsorge sowie zur Unfall- und Krankenversicherung ab, ebenso wie die Marge des Dienstleisters (in der Regel 3–6 % des Satzes) und die einbehaltene Quellensteuer, die je nach Kanton und Familienstand variiert.

Beispiel: 120 CHF/Stunde, Genf, alleinstehend, 160 Stunden/MonatBetrag (CHF)
Brutto-Rechnungsbetrag (Stundensatz × Stunden)19,200
Anbietermarge (≈4 %)− 770
Arbeitgeberbeiträge (AHV/ALV/BVG/UVG/FAK, ca. 13–15 %)− 2,600
Bruttogehalt≈ 15,830
Arbeitnehmerbeiträge (AHV/ALV/BVG, ≈10–12 %)− 1,750
Quellensteuer (Kanton Genf, Richtwert)− 2,050
An den Auftragnehmer gezahlter Nettobetrag≈ 12.030 (≈63 % des Rechnungsbetrags)

Betrachten Sie die Tabelle als grobe Größenordnung und nicht als verbindliches Angebot – die Qualität des BVG-Plans und der Kanton können das Ergebnis um mehrere Punkte beeinflussen. Zwei Dinge raten wir jedem Bauunternehmer, der Angebote vergleicht: Fragen Sie, welche Altersvorsorge die Marge abdeckt (hinter einer geringen Marge verbirgt sich oft ein BVG-Plan, der nur das gesetzliche Minimum erfüllt), und fragen Sie, ob eine Versicherung für das tägliche Krankengeld enthalten ist; ohne diese Versicherung sind Sie bei einer Krankheit, die über die kurze gesetzliche Frist hinausgeht, auf sich allein gestellt.

Über eine Personalvermittlungsagentur, eine eigene GmbH oder als Freiberufler – was ist die richtige Wahl?

KriteriumLohnabrechnung / DachgesellschaftEigene GmbHAls Freiberufler registriert
EinrichtungszeitTage4–8 Wochen + 20.000 CHF KapitalWochen (AHV-Anerkennung erforderlich)
Aufwand für die Einhaltung von VorschriftenKeine — der Anbieter kümmert sich um allesUmfassende Buchhaltung und LohnabrechnungEigene Rechnungsstellung und Beiträge
Anerkennung der Selbstständigkeit im Sinne der AHVNicht erforderlichNicht erforderlichErforderlich; wird abgelehnt, wenn es sich um einen Hauptkunden handelt
Förderung von GenehmigungenJaÜber ein eigenes Unternehmen (komplex)Nein
Am besten geeignet fürAufträge über Agenturen/KundenLangfristig eigenständiges UnternehmenMehrere gleichzeitige Kunden aus der Schweiz

Der Weg in die Selbstständigkeit scheitert häufiger, als Auftragnehmer erwarten: Die AHV-Ausgleichsstellen lehnen den Status als Selbstständiger ab, wenn man hauptsächlich für einen Auftraggeber unter dessen Weisung arbeitet – entscheidend ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, nicht die Bezeichnung. Diese Ablehnung erfolgt im schlimmsten Fall rückwirkend. Durch die Überlassung über eine Personalvermittlungsagentur entfällt diese Frage gänzlich, da man dort als Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Ist „Portage salarial“ in der Schweiz legal?

Ja – „Portage salarial“ ist in der Schweiz legal, wenn der Anbieter über die erforderlichen kantonalen und SECO-Lizenzen für Personalverleih verfügt und Sie im Rahmen eines Schweizer Arbeitsvertrags mit vollständiger Sozialversicherung beschäftigt. Ein nach französischem Vorbild organisiertes „Portage“-Modell ohne Schweizer Lizenz, das vom Ausland aus betrieben wird, entspricht nicht den Vorschriften für in der Schweiz ausgeführte Tätigkeiten.

Die Verwirrung rührt aus Frankreich her, wo das „Portage salarial“ eine eigenständige Rechtsform darstellt. In der Schweiz gibt es keine solche gesonderte Regelung: Die gleiche Tätigkeit fällt unter das normale Arbeitsverhältnis sowie unter die Leiharbeitsvorschriften des AVG/LSE. Anbieter, die „Portage salarial“ nach französischem Vorbild in Genf oder im Kanton Waadt ohne Schweizer Lizenz vermarkten, gefährden die Bewilligung des Auftragnehmers und die Einhaltung der Vorschriften durch den Auftraggeber – die kantonalen Aufsichtsbehörden in der Romandie überprüfen dies aktiv.

Wenn Ihr Einsatzort in der Schweiz liegt, ist die Prüfung ganz einfach: Schweizer Arbeitsvertrag, Schweizer Sozialversicherung, Schweizer Lizenz. Verlangen Sie alle drei Dokumente schriftlich, bevor Sie unterschreiben; ein lizenzierter Anbieter wird sie Ihnen ohne zu zögern vorlegen.

So wählen Sie eine Umbrella-Firma in der Schweiz aus: eine Checkliste

  1. Bewilligungen: kantonale Bewilligung für die Arbeitnehmerüberlassung sowie SECO-Bewilligung des Bundes für grenzüberschreitende Tätigkeiten – bitte im öffentlichen Register überprüfen, nicht in der Broschüre.
  2. Transparente Margen: ein einziger offengelegter Prozentsatz oder eine Pauschalgebühr; meiden Sie „All-inclusive“-Tarife, bei denen die Aufschlüsselung der Abzüge verschleiert wird.
  3. Qualität der Altersvorsorge: Fordern Sie den BVG-Nachweis an – Definition des versicherten Lohns und Aufteilung über dem gesetzlichen Mindestbetrag.
  4. Enthaltene Versicherungen: tägliches Krankengeld und Versicherung gegen Nicht-Arbeitsunfälle, wobei die Wartezeiten angegeben sind.
  5. Genehmigungs kompetenz: Eigenes Genehmigungsteam für EU-Meldungen und Anträge auf Nicht-EU-Quoten mit realistischen Zeitplänen für jeden Kanton.
  6. Zahlungsbedingungen: Das Gehalt wird zu einem festgelegten Termin ausgezahlt, unabhängig davon, wann der Kunde die Rechnung begleicht.

Access Financial Das Unternehmen wickelt die Lohnabrechnung für Freiberufler in der gesamten Schweiz von seinem Hauptsitz in Nyon aus ab und verfügt dabei über eigene kantonale Lizenzen sowie SECO-Lizenzen. Zudem bietet es interne Unterstützung bei der Einholung von Arbeitsbewilligungen in allen 26 Kantonen. Wenn Sie ein Einsatzangebot haben und noch am selben Tag eine Netto-Lohnberechnung für Ihren Kanton wünschen, fordern Sie ein kostenloses Angebot für die Lohnabrechnung beim Schweizer Team an.

Die wichtigsten Erkenntnisse

  • Durch die Lohnabrechnung werden Sie zum Mitarbeiter eines zugelassenen Schweizer Anbieters: innerhalb weniger Tage vorschriftsmäßig, umfassend versichert und bei Bedarf mit einer Arbeitserlaubnis.
  • Rechnen Sie mit 60–70 % des Kundensatzes als Nettovergütung; Kanton, Familienstand und Qualität des BVG-Plans bestimmen die Bandbreite.
  • Für kundenorientierte Vermittlungen sind gesetzlich kantonale und SECO-Lizenzen für den Personalverleih erforderlich – überprüfen Sie beide im öffentlichen Register.
  • Das Schweizer „Portage salarial“ ist nur im Rahmen einer Schweizer Lizenz rechtmäßig; ein von ausländischen Unternehmen betriebenes „Portage salarial“ in der Schweiz entspricht nicht den Vorschriften.
  • Der Status als Freiberufler bricht zusammen, wenn es nur einen dominierenden Auftraggeber gibt; ein Dacharbeitsverhältnis beseitigt das Risiko einer Neueinstufung vollständig.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel kostet eine Umbrella-Gesellschaft in der Schweiz?

Die Kosten für eine Umbrella-Gesellschaft in der Schweiz belaufen sich in der Regel auf eine Marge von 3–6 % Ihres Rechnungssatzes oder bei einigen Anbietern auf eine Pauschale von 300–600 CHF pro Monat. Diese Gebühr ist unabhängig von den gesetzlichen Abzügen – Sozialabgaben und Quellensteuer fallen unabhängig vom Anbieter an. Vergleichen Sie die Margen mit der von ihnen finanzierten BVG-Altersvorsorge; die günstigste Marge geht oft mit der schwächsten Vorsorge einher.

Was ist in der Schweiz besser – eine Festanstellung oder die Selbstständigkeit?

Ob in der Schweiz eine Payrolling-Lösung oder eine freiberufliche Tätigkeit sinnvoll ist, hängt von Ihrer Kundenstruktur ab. Bei einem Hauptkunden lehnen die AHV-Stellen die Anerkennung als Selbstständiger in der Regel ab, sodass Payrolling der einzige vorschriftsmäßige Weg ist. Bei mehreren wirklich unabhängigen Kunden kann sich der Status als registrierter Freiberufler lohnen, allerdings verlieren Sie dabei den Anspruch auf Arbeitslosenversicherung und müssen die Altersvorsorge selbst finanzieren. Die meisten über Agenturen vermittelten IT- und Ingenieur-Freiberufler nutzen Payrolling.

Ist „Portage salarial“ in der Schweiz legal?

Ist „Portage salarial“ in der Schweiz legal? Ja, vorausgesetzt, der Anbieter verfügt über eine Schweizer Lizenz für Personalverleih (kantonale Lizenz sowie SECO-Genehmigung für grenzüberschreitende Tätigkeiten) und stellt Sie unter vollständiger Schweizer Sozialversicherung ein. Französische Portage-Unternehmen, die von Frankreich aus für Tätigkeiten in der Schweiz tätig sind, erfüllen diese Bedingungen nicht, und die Aufsichtsbehörden in der Romandie behandeln solche Konstruktionen als nicht lizenzierten Personalverleih.

Gibt es in der Schweiz ein Mindestgehalt für die Personalabrechnung?

Mindestlohn in der Schweiz: Es gibt keinen einheitlichen bundesweiten Mindestlohn, aber mehrere Kantone haben einen festgesetzt (derjenige in Genf ist mit über 24 CHF pro Stunde der höchste), und Tarifverträge – darunter der Tarifvertrag für die Personalvermittlungsbranche, der Leiharbeitnehmer abdeckt – legen verbindliche Mindestlöhne nach Funktion und Region fest. Für Arbeitsgenehmigungen von Nicht-EU-Bürgern verlangen die Kantone darüber hinaus Löhne auf dem ortsüblichen Marktniveau, die in der Praxis deutlich über jedem Mindestlohn liegen.

Weiterführende Literatur: „Swiss Outsourcing“, „Swiss Country Guide“