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Vaterschaftsurlaub

Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026 Überprüft von: dem Team von „ Access Financial “

Vaterschaftsurlaub

Vaterschaftsurlaub oder Elternurlaub für den zweiten Elternteil rund um die Geburt: Der EU-Mindeststandard beträgt zehn Arbeitstage, die in Höhe des Krankengeldes oder besser vergütet werden, wobei die Mitgliedstaaten von diesem Mindeststandard bis hin zu den in Spanien geltenden angeglichenen 16+ Wochen reichen. Die Schweiz gewährt zwei Wochen bei 80 %; in den Golfstaaten sind die Regelungen kürzer (VAE: fünf Tage Elternurlaub).

Die Spanne, die Arbeitgeber verwalten

Die Regelungen sind vielfältig und unterliegen ständigen Veränderungen: In Spanien gibt es gleich lange Elternzeit für leibliche Eltern; in Frankreich wurde die Elternzeit auf 28 Tage verlängert, wobei bestimmte Anteile obligatorisch sind; in den nordischen Ländern wird die Vaterschaft in die gemeinsamen Elternzeitquoten integriert; in der Schweiz werden die zwei Wochen wie die Mutterschaft über das EO-System abgewickelt. Anmeldefristen und Inanspruchnahmefristen (innerhalb weniger Monate nach der Geburt) sind übliche Bedingungen.

Die Gestaltung der Unternehmensrichtlinien hat aus Gründen der Talentgewinnung zunehmend Vorrang vor gesetzlichen Vorschriften – doch die gesetzliche Mindestanforderung bildet die Compliance-Grenze, je nach Land, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind, einschließlich der EORangestellte Mitarbeiter.

Häufig gestellte Fragen

Wird der Vaterschaftsurlaub bezahlt?

Mindestens in Höhe des Krankengeldes innerhalb der EU-Mindestgrenze, in der Schweiz zu 80 % über die Sozialversicherung, in mehreren asiatischen Ländern und an den Golfstaaten vollständig vom Arbeitgeber getragen – die Finanzierung richtet sich nach dem jeweiligen Ländermodell. Wenn die Leistungen aus staatlichen Mitteln finanziert werden, werden die Ansprüche und Aufstockungen je nach Versicherungspolice über die Lohnabrechnung abgewickelt.

Kann Vaterschaftsurlaub aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden?

Nein – es handelt sich um einen Anspruch, der zwar zeitlichen Bedingungen unterliegt (Zeiträume rund um die Geburt), bei dem der Arbeitgeber jedoch kein Vetorecht hat. Vergeltungsmaßnahmen und Benachteiligungen wegen der Inanspruchnahme dieses Anspruchs begründen Ansprüche gemäß dem EU-Rahmenwerk zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie den entsprechenden nationalen Regelungen.