G-Genehmigung (grenzüberschreitender Pendler)
ist die Schweizer Grenzgängerbewilligung: EU-/EFTA-Bürger aus Grenzregionen arbeiten in der Schweiz und kehren mindestens einmal pro Woche in ihren Wohnsitz im Ausland zurück. Sie belebt die Arbeitsmärkte in Genf und Basel – ohne Schweizer Wohnsitz, mit Schweizer Gehaltsabrechnung und einer abkommensspezifischen steuerlichen Behandlung durch das Nachbarland.
So funktionieren G-Genehmigungen für Arbeitgeber
Für EU-/EFTA-Bürger gelten vereinfachte Bedingungen: Wohnsitz in einer Grenzzone, wöchentliche Rückkehr in das Heimatland und ein Schweizer Arbeitsvertrag; die Bewilligung gilt bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen für fünf Jahre. Die Arbeitgeber wickeln die Lohnabrechnung nach den üblichen schweizerischen Vorschriften ab, wobei die Quellensteuerregelungen je nach Nachbarland variieren: Die interkantonalen Vereinbarungen in Frankreich, der im Abkommen festgelegte Steuersatz in Deutschland und die neuen Grenzbestimmungen in Italien unterscheiden sich voneinander.
Homeoffice-Tage sind die neue Herausforderung: Telearbeit vom Wohnsitzland aus, die über vereinbarte Anteile hinausgeht, kann Auswirkungen auf die Sozialversicherung und die Besteuerung haben – das EU-Rahmenabkommen und bilaterale Vereinbarungen (wie das Telearbeitsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz) legen die derzeitigen Toleranzgrenzen fest. Behalten Sie die Tage im Blick.
Häufig gestellte Fragen
Müssen Inhaber eines G-Ausweises in der Schweiz Steuern zahlen?
Ja, über die Quellensteuer – allerdings richtet sich die Aufteilung auf das Wohnsitzland nach den jeweiligen bilateralen Vereinbarungen: Quellensteuer nach Genfer Modell mit französischem Ausgleich, reduzierte Sätze gemäß deutschem Steuerabkommen, italienische Grenzregeln. Die Lohnbuchhaltung muss je nach Wohnsitzland die richtige Regelung anwenden und darf keine pauschale Behandlung nach dem Genfer Modell vornehmen.
Wie viele Homeoffice-Tage kann ein G-Pendler arbeiten?
Gemäß dem Telearbeitsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz sind bis zu 40 % ohne Änderung des Steuerstatus zulässig; die im EU-Rahmenabkommen festgelegten Toleranzgrenzen für die Sozialversicherung erlauben auf Antrag bis zu knapp 50 %. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen verlagern sich die Verpflichtungen auf den Wohnsitzstaat – dies ist pro Korridor und Jahr zu überwachen.