Fiktives Arbeitsverhältnis
ist die rechtliche Schlussfolgerung, dass eine als Auftragnehmer beschäftigte Person – in Bezug auf Steuern, Sozialversicherung oder Arbeitnehmerrechte – als Arbeitnehmer behandelt werden muss, da es sich in der Praxis um ein Arbeitsverhältnis handelt. Dies kann sich aus Prüfungen, gerichtlichen Klagen oder gesetzlichen Vermutungen ergeben und gilt unabhängig vom Wortlaut des Vertrags.
Woher die fiktive Beschäftigung stammt
- Steuerregelungen: Im Vereinigten Königreich werden die „ IR35 “-Steuern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt; in anderen Staaten werden die Gebühren als Gehalt eingestuft, auf das Quellensteuer einbehalten wird.
- Sozialversicherungsprüfungen: Deutsche Statusfeststellungen und schweizerische AHV-Beurteilungen führen dazu, dass Beitragsverbindlichkeiten für vergangene Jahre entstehen.
- Gesetzliche Vermutungen: Die EU-Vorschriften nach der Richtlinie gehen bei abhängigen Plattformarbeitern und in einigen Bundesländern auch bei anderen Auftragnehmern von einem Arbeitsverhältnis aus.
- Ansprüche von Arbeitnehmern: Personen, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitnehmerrechte geltend machen – Kündigungsfrist, Urlaubsgeld, Kündigungsschutz.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet die fiktive Beschäftigung den Auftraggeber?
In der Regel rückwirkende Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und häufig auch des Arbeitnehmers einschließlich Zinsen, zu wenig einbehaltene Einkommensteuer sowie aufgelaufene Arbeitnehmeransprüche – in den meisten Systemen besteht ein Risiko über mehrere Jahre hinweg. Hinzu kommen Strafen, wenn Fahrlässigkeit festgestellt wird. Eine frühzeitige Umstrukturierung ist durchweg kostengünstiger, als später den Rechtsstreit zu verlieren.
Kann eine Vertragsklausel eine fiktive Beschäftigungsbeziehung verhindern?
Keine Klausel wiegt schwerer als die Fakten: Nie in Anspruch genommene Ersatzrechte, ein sich monatlich erneuernder „Projektumfang“ oder eine nur auf dem Papier bestehende Kontrolle des Dienstleisters werden zum Nachteil des Auftraggebers ausgelegt. Verträge sind zwar als Beweismittel von Bedeutung, entscheidend sind jedoch die tatsächlichen Arbeitspraktiken.