Zum Inhalt springen
ZURÜCK

BVG/LPP (Schweizer berufliche Altersvorsorge)

Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026 Überprüft von: dem Team von „ Access Financial “

BVG/LPP (Schweizer berufliche Altersvorsorge)

ist die obligatorische betriebliche Altersvorsorge der Schweiz (zweite Säule): Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Eintrittsschwelle liegt (22.680 CHF/Jahr, Stand 2026), sind über die Pensionskasse ihres Arbeitgebers versichert, wobei die Beiträge je nach Altersgruppe zwischen 7 % und 18 % des koordinierten Lohns betragen und der Arbeitgeber mindestens die Hälfte davon übernimmt.

So funktioniert die zweite Säule für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber tritt einer Pensionskasse bei, versichert berechtigte Mitarbeiter und finanziert mindestens 50 % der Beiträge; die Gutschriften steigen mit den Altersstufen, wodurch ältere Neueinstellungen teurer werden – ein wichtiger Faktor bei der Personalbudgetierung in der Schweiz. Der Koordinationsabzug (26'460 CHF) legt den versicherten Lohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns fest; viele Vorsorgepläne versichern einen höheren Betrag.

Die Qualität der Vorsorgepläne ist ein entscheidendes Unterscheidungsmerkmal bei Angeboten und in der Lohnabrechnung: Zwei Anbieter, die dieselbe Marge anbieten, können sehr unterschiedliche BVG-Pläne finanzieren. Die unverfallbaren Leistungsansprüche wechseln bei einem Stellenwechsel mit dem Arbeitnehmer von einer Vorsorgeeinrichtung zur anderen.

Häufig gestellte Fragen

Wer zahlt die BVG-Beiträge?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese gemeinsam, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte übernehmen muss; die genaue Aufteilung und die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehenden Leistungen des Plans sind in den Bestimmungen der Pensionskasse festgelegt. Auf der Gehaltsabrechnung sieht der Arbeitnehmer seinen Anteil; der Arbeitgeberanteil wird unter den Personalkosten ausgewiesen.

Was passiert mit der BVG, wenn man die Schweiz verlässt?

Unverfallbare Leistungen werden auf ein Konto für unverfallbare Leistungen übertragen; bei einem Umzug außerhalb der EU/EFTA ist eine Barauszahlung möglich, während der obligatorische Teil für Personen, die aus der EU/EFTA wegziehen, in der Regel bis zum Erreichen des Rentenalters gesperrt bleibt. Bei grenzüberschreitenden Umzügen ist eine Beratung ratsam – die Regelungen stehen in Wechselwirkung mit dem System des Ziellandes.