Aufstockung
bedeutet, dass eine Zahlung so erhöht wird, dass der Empfänger nach Abzug der Steuern den zugesagten Nettobetrag erhält: Der Arbeitgeber übernimmt die zusätzlichen Steuern. Dies ist üblich bei Umzugsbeihilfen, steuerlich ausgeglichenen Entsendungen und Netto-Gehaltszusagen – und teurer, als es den Anschein hat, da der Bruttoaufschlag selbst steuerpflichtig ist, was die Kosten zusätzlich in die Höhe treibt.
Wo es zu Aufstockungen kommt – und was sie wirklich kosten
Typische Anwendungsfälle: Nettolohn-Garantien für im Rahmen des Steuerausgleichs entsandte Mitarbeiter, Umzugsbeihilfen, die „steuerfrei für den Arbeitnehmer“ zugesagt werden, sowie Steuern auf Sachbezüge, die der Arbeitgeber übernimmt. Die Berechnung erfolgt iterativ: Die Deckung der Steuer auf die Steuer konvergiert gegen Brutto = Netto ÷ (1 − Steuersatz), sodass ein Grenzsteuersatz von 40 % eine Nettozusage von 10.000 Euro in Bruttokosten von ca. 16.700 Euro vor Arbeitgeberbeiträgen umwandelt.
Bei grenzüberschreitenden Entsendungen richten sich die Bruttoaufschläge nach den Sätzen des Gastlandes und den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Einsatzortes – geben Sie diese daher für jedes Land separat an und orientieren Sie sich keinesfalls an den Sätzen des Heimatlandes.
Häufig gestellte Fragen
Sollten Arbeitsverträge Nettogehälter zusichern?
Vermeiden Sie dies nach Möglichkeit: Netto-Vereinbarungen übertragen das gesamte Risiko hinsichtlich Steuersätzen, Familienstand und gesetzlicher Vorschriften auf den Arbeitgeber und erschweren jede Änderung in der Lohnabrechnung. Wenn auf den Märkten Netto-Vereinbarungen erwartet werden (wie es in Teilen der Golfregion und der GUS-Staaten üblich ist), sollten Sie den Brutto-Gegenwert und den Mechanismus zur Neuberechnung ausdrücklich dokumentieren.
Ist eine Aufstockung selbst steuerpflichtig?
Ja – genau darum geht es bei der iterativen Formel: Der zusätzliche Betrag ist normales Entgelt, das wie der Rest besteuert wird. Zudem können bis zu bestimmten Obergrenzen Sozialabgaben anfallen, wodurch sich die Arbeitgeberkosten über die reine „Steuer-auf-Steuer“-Rechnung hinaus erhöhen.