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AHV/AVS (Schweizer Altersrente)

Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026 Überprüft von: dem Team von „ Access Financial “

AHV/AVS (Schweizer Altersrente)

ist die staatliche Versicherung der ersten Säule in der Schweiz, die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abdeckt (einschließlich IV/AI und EO/APG). Die Beiträge belaufen sich auf insgesamt 10,6 % des Lohns – zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer –, wobei es keine Obergrenze gibt, und die Anmeldung erfolgt für Arbeitnehmer ab dem 17. Lebensjahr automatisch über die Lohnabrechnung.

Was Arbeitgeber verwalten

Arbeitgeber melden ihre Mitarbeiter bei einer Ausgleichskasse an, ziehen die Arbeitnehmerbeiträge ein, zahlen ihren eigenen Anteil hinzu und rechnen monatlich oder vierteljährlich ab, wobei sie zum Jahresende eine Jahresabrechnung vorlegen. Die Arbeitslosenversicherung (ALV, 2,2 % bis zur Obergrenze) funktioniert nach dem gleichen Prinzip. Die AHV-Nummer dient gleichzeitig als allgemeine Sozialversicherungsnummer.

Was die Einstufung betrifft, entscheiden die AHV-Zweigstellen auch über die Selbstständigkeit: Sie erkennen den Status als Selbstständiger an – oder lehnen ihn ab –, weshalb Auftragnehmer mit nur einem Auftraggeber in der Schweiz so oft in ein Arbeitsverhältnis aufgenommen werden. Siehe „Quellensteuer“ und „BVG/LPP“ für die damit zusammenhängenden Aspekte.

Häufig gestellte Fragen

Müssen ausländische Arbeitnehmer AHV zahlen?

Ja – alle in der Schweiz Beschäftigten zahlen Beiträge vom Lohn ab, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsgenehmigung, es sei denn, eine „ A1 “ oder eine bilaterale Bescheinigung sorgt dafür, dass sie während eines Auslandseinsatzes im Heimatland versichert bleiben. Durch die Beitragsjahre entstehen Ansprüche auf eine Schweizer Rente, die für die meisten Staatsangehörigen gemäß den Koordinierungsvorschriften ins Ausland übertragen werden können.

Gibt es eine Lohnobergrenze für die AHV?

Nein – AHV-/IV-/EO-Beiträge werden auf den vollen Lohn ohne Obergrenze erhoben, im Gegensatz zur ALV (Obergrenze 148'200 CHF) und den Regelungen zum versicherten Lohn im BVG. Die marginalen Sozialkosten für Hochverdiener in der Schweiz sind daher niedriger, als die Schlagzeile vermuten lässt, aber die AHV selbst fällt nie weg.