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Access Financial: EPF Malaysia

Malaysia: EPF-Verpflichtungen für ausländische Arbeitnehmer – Was Arbeitgeber bis zum 1. Oktober 2025 tun müssen

Inhaltsverzeichnis
  • Momentaufnahme
  • Was hat sich wann geändert?
  • Wichtige Termine und Strafen

Momentaufnahme

Ab dem 1. Oktober 2025 muss jeder Nicht-Malaysier, der mit einer gültigen Arbeitserlaubnis im Land arbeitet, beim Employees Provident Fund (EPF) angemeldet sein. Ein monatlicher Beitrag von insgesamt 4 % ist verpflichtend –2 % vom Arbeitgeber und 2 % vom Arbeitnehmer–, wobei den Geschäftsführern bei verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen erhebliche Strafen drohen.

Was hat sich wann geändert?

Das Parlament hat Teil VIIA des EPF-Gesetzes von 1991 durch das EPF-(Änderungs-)Gesetz von 2025aktualisiert – verabschiedet am 6. März 2025, im Amtsblatt veröffentlicht am 14. Mai 2025 und in Kraft getreten am 1. Oktober 2025. Der neue § 70A erweitert den Geltungsbereich des EPF auf „Arbeitnehmer, die keine malaysischen Staatsbürger sind“ und mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung in Malaysia arbeiten.

Beitragssatz und Rundung: 2 % Arbeitgeberanteil + 2 % Arbeitnehmeranteil des Monatslohns, aufgerundet auf den nächsten Ringgit (Teil F, Anhang III).

Auszahlungsmöglichkeiten: Ausländische Arbeitnehmer können ihr gesamtes Guthaben im Todesfall, bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, bei endgültiger Ausreise aus Malaysia oder mit Vollendung des 55. Lebensjahres abheben.

Übergangsregelung: Nichtstaatsangehörige, die am oder nach dem 1. August 1998 freiwillige Beiträge geleistet haben, werden automatisch in die neue 2 % + 2 % -Regelung übernommen.

Ausnahmen: Hausangestellte, echte Selbstständige und Beitragszahler nach altem Recht, die sich vor dem 1. August 1998 für die Teilnahme entschieden haben, bleiben von der Beitragspflicht befreit; Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung unterliegen weiterhin den lokalen Beitragssätzen.

Hintergrundinformationen: Die Regierung hat den ursprünglich vorgeschlagenen Satz von 12 % nach Rückmeldungen aus der Wirtschaft auf 2 % gesenkt, um die Bedingungen an die malaysischen Arbeitnehmer anzupassen und die Schwarzarbeit einzudämmen.

Wichtige Termine und Strafen

  • Bis zum 1. Oktober 2025: Sicherstellen, dass alle betroffenen ausländischen Mitarbeiter über eine EPF-Nummer verfügen.
  • 15. November 2025: Erste Frist für die Überweisung der Lohnabgaben für Oktober mit Formular A (insgesamt 4 %).

Risiken bei Nichteinhaltung: Dividendenaufschläge, Geldstrafen von bis zu 10.000 RM und Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Gemäß § 39 können gegen Vorstandsmitglieder Reiseverbote verhängt werden, bis die Rückstände beglichen sind.

Unsere Experten vor Ort in Malaysia beantworten gerne alle weiteren Fragen. Zögern Sie nicht, uns per E-Mail unter [email protected] oder telefonisch unter +601 66999095 zu kontaktieren.

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