Zum Inhalt springen
Access Financial: Deutschlands vorgeschlagener Status der „neuen Selbstständigkeit“

Deutschlands vorgeschlagener Status der „neuen Selbstständigkeit“

Inhaltsverzeichnis
  • Das Problem: jahrzehntelange Rechtsunsicherheit
  • Was der Gesetzentwurf tatsächlich vorsieht
  • Der Kompromiss: Sicherheit im Gegenzug für obligatorische Rentenbeiträge
  • Was sich nicht ändert
  • Ein neues zweistufiges System für Selbstständige?
  • Was dies in der Praxis für Personalvermittler und Endkunden bedeutet
  • Wo „ EOR “ und konforme Auftragnehmermodelle ins Spiel kommen

Ein im März 2026 veröffentlichter Gesetzentwurf könnte Unternehmen und Auftragnehmern in Deutschland einen besser vorhersehbaren Weg zum Status eines echten Selbstständigen ebnen – doch die damit verbundene Herausforderung hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften verschwindet dadurch nicht.

Seit mehr als einem Jahrzehnt bereitet eine Frage Personalabteilungen, Personalvermittlungsagenturen und Freiberuflern in Deutschland schlaflose Nächte: Ist diese Person wirklich selbstständig oder handelt es sich – aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung (DRV) – tatsächlich um einen verdeckten Arbeitnehmer? Am 26. März 2026 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Gesetzentwurf, der versucht, diese Frage zuverlässiger als je zuvor zu beantworten. Sollte er verabschiedet werden, würde damit eine neue, freiwillige Kategorie der Selbstständigkeit für Sozialversicherungszwecke eingeführt. Wie bei den meisten Gesetzentwürfen kommt es jedoch weitaus mehr auf die Details als auf die Schlagzeile an.

Das Problem: jahrzehntelange Rechtsunsicherheit

Gemäß dem geltenden § 7 des Sozialgesetzbuchs IV (SGB IV) wird die Frage, ob eine Person im Sinne der Sozialversicherung als selbstständig gilt, durch eine „Gesamtwürdigung“ entschieden – eine umfassende Beurteilung aller Umstände des Arbeitsverhältnisses, wobei insbesondere berücksichtigt wird, wie stark die Person in die Organisation des Auftraggebers eingebunden ist und inwieweit sie an Weisungen gebunden ist.

In der Praxis bedeutet dies, dass zwei Auftragnehmer, die fast identische Tätigkeiten für fast identische Auftraggeber ausführen, je nach Faktoren, die oft erst im Nachhinein deutlich werden, sehr unterschiedliche Einstufungen erhalten können. Für Unternehmen kann eine falsche Einstufung – die Feststellung einer Scheinselbstständigkeit – rückwirkende Sozialversicherungsbeiträge über mehrere Jahre, Zuschläge und in schweren Fällen sogar eine strafrechtliche Haftung der Geschäftsführer zur Folge haben.

Diese Unvorhersehbarkeit hat eine regelrechte abschreckende Wirkung gehabt. Einige Organisationen haben die Beauftragung von Freiberuflern gänzlich eingestellt; andere haben ihre Projektarbeit ins Ausland verlagert, nur um das Risiko zu vermeiden. Die Bundesregierung hat dieses Problem offen anerkannt und erklärt, der neue Entwurf solle die Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten verbessern.

Was der Gesetzentwurf tatsächlich vorsieht

Kernstück der Reform ist eine neue Bestimmung – der vorgeschlagene § 7 Abs. 5 SGB IV –, mit der ein zusätzlicher, fakultativer Status der „neuen Selbstständigkeit“ geschaffen wird, der die bestehenden Regelungen ergänzt, aber nicht ersetzt. Um diesen Status zu erlangen, müssten zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Gemeinsame Absicht. Zu Beginn der Zusammenarbeit vereinbaren beide Parteien ausdrücklich, dass es sich um ein selbständiges Arbeitsverhältnis handelt – beispielsweise durch einen klar formulierten Freiberufler- oder Dienstleistungsvertrag.
  • Mindestens zwei von vier unternehmerischen Kriterien. Das Vorhaben muss zudem eine echte unternehmerische Substanz aufweisen.
KriteriumWas das in der Praxis bedeutet
GeschäftsrisikoEine reale Möglichkeit, bei diesem Auftrag sowohl einen Verlust als auch einen Gewinn zu erzielen.
KundendiversifizierungDer Auftragnehmer ist wirtschaftlich nicht von einem einzigen Auftraggeber abhängig – im Großen und Ganzen stammen nicht mehr als etwa fünf Sechstel seines Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit aus einer einzigen Quelle.
Geschäftliche AusgabenDem Auftragnehmer entstehen die üblichen Kosten für den Geschäftsbetrieb – Ausrüstung, Softwarelizenzen, Berufshaftpflichtversicherung und so weiter.
MarktpräsenzDer Auftragnehmer ist auf dem Markt sichtbar präsent – beispielsweise durch eine Website, Marketingmaßnahmen, Werbung oder Ähnliches.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, fände der herkömmliche, auf Integration und Anleitung basierende Test für Sozialversicherungszwecke schlichtweg keine Anwendung mehr. Tatsächlich würde eine subjektive, rückblickende Beurteilung – für diejenigen, die die Voraussetzungen erfüllen – durch eine objektivere, checklistenartige Beurteilung ersetzt. Das bestehende Feststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bliebe bestehen und würde dahingehend erweitert, dass die DRV Bund auf Antrag einer der beiden Parteien konkret darüber entscheiden könnte, ob die Kriterien für die „neue Selbstständigkeit“ erfüllt sind.

Der Kompromiss: Sicherheit im Gegenzug für obligatorische Rentenbeiträge

Entscheidend ist, dass es sich bei dem neuen Status nicht einfach um eine Deregulierung unter anderem Namen handelt. Wer unter die neue Regelung fällt, müsste zum ersten Mal die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe selbst tragen.

Heute können sich viele Selbstständige in Deutschland je nach Beruf und Lebensumständen aus dem staatlichen Rentensystem herausnehmen oder gar nicht erst darin eintreten. Nach der vorgeschlagenen Regelung würde diese Ausnahmeregelung für alle, die den neuen Status in Anspruch nehmen, faktisch wegfallen. Das ist der politische Kompromiss, der im Mittelpunkt der Reform steht: Im Gegenzug für eine klarere, besser vertretbare Einstufung erhalten die neuen Selbstständigen eine zusätzliche Ebene der sozialen Absicherung – und zusätzliche, nicht verhandelbare Kosten.

Was sich nicht ändert

Es lohnt sich, den Umfang dieser Reform genau zu definieren, da man ihn leicht überbewerten kann.

Das Arbeitsrecht und das Steuerrecht bleiben davon unberührt. Die Reform betrifft ausschließlich die Einstufung in die Sozialversicherung. Ob jemand Anspruch auf bezahlten Urlaub, Kündigungsschutz oder eine Betriebsratsvertretung hat – und wie er steuerlich behandelt wird –, wird weiterhin separat nach den geltenden Vorschriften geprüft.

Ein geteilter Status wird möglich. Das eröffnet ein wirklich merkwürdiges Szenario: Eine Person könnte gemäß dem neuen § 7 Abs. 5 für Sozialversicherungszwecke als Selbstständiger behandelt werden, während sie arbeitsrechtlich weiterhin als Arbeitnehmer gilt. Der Status der „neuen Selbstständigkeit“ würde für sich genommen noch keinen uneingeschränkten Freispruch bedeuten.

Nichts gilt rückwirkend. Historische Beschäftigungsverhältnisse unterliegen weiterhin der bestehenden Gesamtwürdigung und der Prüfung durch die DRV. Ein neues Gesetz – wann auch immer es schließlich verabschiedet wird – wird das Risiko einer falschen Einstufung in der Vergangenheit nicht beseitigen.

Der Zeitplan ist noch nicht endgültig festgelegt. Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die neuen Vorschriften am 1. Januar 2028 in Kraft treten, damit Arbeitgeber, Lohnbuchhaltungsdienstleister und Sozialversicherungsträger Zeit haben, ihre Systeme anzupassen. Wie bei jedem Gesetzentwurf sind Änderungen wahrscheinlich, bevor er in Kraft tritt, sodass sich sowohl die Einzelheiten als auch das Datum noch ändern könnten.

Ein neues zweistufiges System für Selbstständige?

Ein zu beachtender Nebeneffekt: Sollte die Reform im Großen und Ganzen wie geplant umgesetzt werden, könnte es in Deutschland künftig zwei unterschiedliche Gruppen von Selbstständigen geben. Auf der einen Seite würden diejenigen, die die neuen Kriterien für unternehmerische Tätigkeit erfüllen – mehrere Auftraggeber, echtes unternehmerisches Risiko, sichtbare Marktpräsenz –, Zugang zu einer sichereren, berechenbareren Regelung erhalten, die allerdings mit obligatorischen Rentenbeiträgen verbunden ist. Auf der anderen Seite würden diejenigen, die diese Kriterien nicht erfüllen – vielleicht, weil sie hauptsächlich für einen einzigen Auftraggeber arbeiten oder in einer Weise tätig sind, die eher einer abhängigen Beschäftigung ähnelt –, in den bestehenden, unsichereren Rahmenbedingungen verbleiben, mit all den damit verbundenen Risiken einer Scheinselbstständigkeit.

Für Personalvermittlungsagenturen, die Zeitarbeitskräfte an deutsche Unternehmen vermitteln, bedeutet dies, dass die Einstufung weiterhin erforderlich bleibt. Wenn überhaupt, wird sie strukturierter – aber auch folgenreicher, da der neue Weg nur für einen Teil der Vermittlungen zur Verfügung stehen wird.

Was dies in der Praxis für Personalvermittler und Endkunden bedeutet

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzentwurf im Großen und Ganzen in der vorliegenden Fassung verabschiedet wird, bleibt eine konsequente Einhaltung der Vorschriften durch Auftragnehmer in Deutschland unerlässlich – wohl eher noch mehr als bisher. In der Zwischenzeit gibt es praktische Maßnahmen, die sich bereits jetzt lohnen:

  • Überprüfen Sie die bestehenden Beziehungen zu Auftragnehmern anhand der vier unternehmerischen Kriterien, um frühzeitig einen Eindruck davon zu gewinnen, welche Verträge wahrscheinlich für den neuen Status in Frage kommen und welche nicht.
  • Verträge sollten so gestärkt werden, dass sie den „gemeinsamen Willen“ – also die ausdrückliche, gegenseitige Vereinbarung, dass es sich um ein selbstständiges Arbeitsverhältnis handelt – in einer Formulierung zum Ausdruck bringen, die einer rechtlichen Prüfung standhält.
  • Behalten Sie den Inhalt im Blick, nicht nur den Papierkram. Die Kunden konzentration, die Geschäftsausgaben und die Marktpräsenz müssen kontinuierlich überwacht werden und dürfen nicht nur zu Beginn eines Auftrags angegeben werden.
  • Behandeln Sie historische Risiken gesondert. Gehen Sie nicht davon aus, dass das bestehende Risiko einer falschen Einstufung durch eine künftige Reform irgendwie beseitigt wird – es muss eigenständig angegangen werden.
  • Behalten Sie den Gesetzgebungsprozess im Auge. Die Kriterien, Schwellenwerte und das Datum des Inkrafttretens könnten sich noch ändern, bevor der Gesetzentwurf verabschiedet wird.

Wo „ EOR “ und konforme Auftragnehmermodelle ins Spiel kommen

Für Auftragnehmer, die die neuen unternehmerischen Kriterien nicht erfüllen – oder nicht erfüllen können –, sowie für Unternehmen, die lieber gar kein Einstufungsrisiko eingehen möchten, bleibt eine „Employer of Record“-Vereinbarung (EOR) einer der praktischsten Wege für eine vorschriftsmäßige Beschäftigung in Deutschland. Ein „ EOR “ stellt den Arbeitnehmer formal ein und übernimmt die Lohnabrechnung, die Sozialversicherung sowie die gesetzlichen Verpflichtungen, während der Personalvermittler oder Endkunde die tägliche Leitung der Arbeit behält. Dadurch wird die Frage der Selbstständigkeit bei Beschäftigungsverhältnissen, bei denen eine echte Unabhängigkeit realistischerweise nicht nachgewiesen werden kann, vollständig umgangen.

Selbst bei Auftragnehmern, die unter Umständen die Voraussetzungen für den neuen Status erfüllen, werden viele Personalvermittler und Endkunden verständlicherweise eine zweite Meinung einholen wollen, bevor sie sich auf völlig neue, weitgehend unerprobte Kriterien verlassen – insbesondere in den ersten Jahren, während die Gerichte und die DRV Erfahrungen damit sammeln, wie die Regeln in der Praxis angewendet werden.

Access FinancialDank seiner herausragenden Dienstleistungen hat sich das Unternehmen einen Ruf als vertrauenswürdiger und zuverlässiger Partner für Unternehmen, die nach Deutschland expandieren möchten, sowie für Arbeitssuchende, die dort arbeiten wollen, erworben.

Als weltweit führendes Personalvermittlungsunternehmen kümmern wir uns um alle vertraglichen Formalitäten und rechtlichen Aspekte für Unternehmen, Personalvermittlungsagenturen und Auftragnehmer. Unsere Dienstleistungen kommen Arbeitgebern zugute, indem wir die Einhaltung lokaler Vorschriften sicherstellen, Personalvermittlungsagenturen, indem wir dafür sorgen, dass ihre Kunden zufrieden sind, und Auftragnehmern, indem wir ihre Einnahmen maximieren und eine vorschriftsmäßige Lohnabrechnungslösung bereitstellen.

Kontakt:

Schreiben Sie uns eine E-Mail an [email protected], um mehr zu erfahren. Über den unten stehenden Link können Sie außerdem unseren Länderleitfaden für Deutschland herunterladen, um sich mit den steuerlichen und arbeitsrechtlichen Gegebenheiten des Landes vertraut zu machen.