Zum Inhalt springen

IR35: Änderungen bei der Lohnabrechnung außerhalb der Lohnliste – April 2021

Inhaltsverzeichnis
  • Abschnitt 4.15

Die bevorstehenden „Off-Payroll“-Regelungen, die ursprünglich am 6. April 2020 in Kraft treten sollten (später um ein Jahr auf den 6. April 2021 verschoben), haben in der Branche der freiberuflichen Dienstleister Besorgnis und Beunruhigung ausgelöst. Die Resonanz auf die Auswirkungen war enorm. Es wurde jedoch kaum darüber gesprochen, wie sich diese Änderungen auf Auftraggeber, Freiberufler, Personalvermittlungsagenturen und Dachgesellschaften auswirken könnten, wenn dabei internationale Aspekte eine Rolle spielen.

Wir verweisen auf die Stellungnahme der HMRC zu diesem Thema:


Abschnitt 4.15

Im Rahmen der Überprüfung wurden Bedenken geäußert, wie die Vorschriften in Fällen anzuwenden sind, in denen der Auftraggeber im Ausland ansässig ist. Die Regierung hat diese Bedenken zur Kenntnis genommen und wird die Gesetzgebung dahingehend ändern, dass vollständig im Ausland ansässige Organisationen ohne Präsenz im Vereinigten Königreich von der Verpflichtung ausgenommen sind, die Vorschriften für die Arbeit außerhalb der Lohnliste zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die bestehenden Vorschriften für Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des öffentlichen Sektors weiterhin für Beschäftigungsverhältnisse gelten, bei denen der Auftraggeber vollständig im Ausland ansässig ist, und dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung der betreffenden Person weiterhin über deren Status entscheidet.

Daraus geht hervor, dass bei Kunden mit Sitz im Ausland die Feststellung des Beschäftigungsstatus weiterhin von der Arbeitsagentur ( PSC ) und nicht vom Kunden oder dem Personalvermittlungsunternehmen vorgenommen wird.

Ist jedoch ein britischer Personalvermittler an der Kette beteiligt, sieht die Sache anders aus. In diesem Fall ist der britische Personalvermittler der Gebührenzahler und dafür verantwortlich, die Statusermittlung auf der Website „ PSC “ durchzuführen.

Den vollständigen Text des HMRC-Berichts finden Sie hier.


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der freiberuflich tätige Auftragnehmer auf der Website der HMRC eine CEST-Prüfung durchführen muss, um festzustellen, ob er voraussichtlich unter die Regelung „ IR35 “ fällt oder nicht. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch die HMRC im Rahmen einer Untersuchung, sollte dies erforderlich werden, und auf der Grundlage der konkreten Sachverhalte des jeweiligen Falls, wie sie in der Praxis auftreten.