Überstundenvergütung
ist eine Vergütung für Stunden, die über die vertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit hinausgehen, in der Regel in Form von Zuschlägen (125–200 %) oder Zeitausgleich. Die Regelungen unterscheiden sich stark: In der EU ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden begrenzt, die Höhe der Zuschläge wird auf nationaler Ebene oder in Tarifverträgen festgelegt, und in einigen Ländern sind Führungskräfte von dieser Regelung ausgenommen.
Die Vorschriften, die Arbeitgeber in Schwierigkeiten bringen
- Die Prämienstufen sind regional unterschiedlich: In den Golfstaaten sind 125 % (150 % bei Nachtarbeit) vorgeschrieben, viele EU-Tarifverträge legen Werte zwischen 125 % und 150 % fest; in einigen Bundesländern ist stattdessen eine Zeitausgleichsregelung zulässig.
- Arbeitszeitgrenzen haben Vorrang vor der Vergütung: Die EU-Vorschriften zur durchschnittlichen 48-Stunden-Woche und zu den Ruhezeiten gelten auch dann, wenn Überstunden ordnungsgemäß vergütet werden.
- Die Ausnahmen sind enger gefasst als angenommen: Die Bezeichnung „Führungskraft“ führt nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs auf Überstundenvergütung – entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit.
- Aufzeichnungen sind obligatorisch: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine objektive Erfassung der Arbeitszeit erforderlich; fehlen solche Aufzeichnungen, gilt die Darstellung des Arbeitnehmers als maßgeblich.
Häufig gestellte Fragen
Können Arbeitnehmer auf die Überstundenvergütung verzichten?
In seltenen und eng gefassten Fällen: Gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge sind meist nicht abdingbar, obwohl einige Systeme Pauschalgehälter zulassen, in denen ein festgelegtes Überstundenvolumen bereits enthalten ist (in der Schweiz innerhalb bestimmter Grenzen, in anderen Ländern Ausnahmeregelungen für Führungskräfte). Eine pauschale Klausel „keine Überstundenvergütung“ ist in den meisten Ländern Europas und in den Golfstaaten nicht durchsetzbar.
Wie werden Überstunden bei über die Lohnabrechnung abgerechneten Auftragnehmern behandelt?
Gemäß den Vorschriften des Einsatzlandes und dem geltenden Tarifvertrag – in der Personalüberlassungsvereinbarung sind häufig Zuschläge festgelegt. Da der Dienstleister der Arbeitgeber ist, muss er in seiner Lohnabrechnung die Arbeitsstunden erfassen und die korrekten Sätze anwenden; Kunden, die Arbeitszeitnachweise genehmigen, sollten wissen, welche Schwellenwerte sie damit genehmigen.