L-Ausweis (Schweiz)
ist die Schweizer Kurzaufenthaltsbewilligung für Aufenthalte von drei bis zwölf Monaten, die an einen bestimmten Arbeitgeber und eine bestimmte Tätigkeit gebunden ist. EU-/EFTA-Staatsangehörige erhalten sie gegen Vorlage eines Arbeitsvertrags; Nicht-EU-Staatsangehörige benötigen eine Kontingentseinheit (4.000 L-Bewilligungen auf Bundesebene für 2026). Sie eignet sich für Entsendungen und befristete Projekte.
Was Arbeitgeber wissen sollten
Die Gültigkeitsdauer der L-Genehmigung richtet sich nach der Vertragslaufzeit und kann für EU-/EFTA-Staatsangehörige grundsätzlich auf insgesamt 24 Monate verlängert werden; ein Wechsel des Arbeitgebers oder der Tätigkeit bedarf der Genehmigung, und bei Leiharbeitnehmern ist die Genehmigung an den Leiharbeitgeber gebunden – ein Wechsel des Leiharbeitgebers gilt als genehmigungsrelevantes Ereignis. Die Mitnahme von Familienangehörigen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Für Auftragnehmer bei Projekten in der Schweiz sind L-Bewilligungen über einen zugelassenen Lohnbuchhaltungsdienstleister oder EOR Arbeitgeber die übliche Vorgehensweise; Einzelheiten und Quoten finden Sie in unserem Leitfaden zu Schweizer Arbeitserlaubnissen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein L-Führerschein in einen B-Führerschein umgeschrieben werden?
Ja – in der Regel bei Vertragsverlängerung oder einer Festanstellung: EU-/EFTA-Staatsangehörige wechseln automatisch mit einem berechtigenden Vertrag; bei Nicht-EU-Staatsangehörigen werden B-Quoten-Einheiten verbraucht und es gelten erneute Prüfungsbedingungen. Planen Sie die Umwandlung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des L-Visums, um Lücken zu vermeiden.
Wird bei L die Zeit bei der Abrechnung berücksichtigt?
Nur teilweise: L-Jahre werden im Vergleich zu B-Jahren nur in geringem Maße auf den Erwerb eines langfristigen Aufenthaltsstatus angerechnet, und Unterbrechungen setzen die Fristen zurück. Personen, die eine Niederlassung in der Schweiz anstreben, sollten so früh wie möglich in den B-Status wechseln, sobald es der Fall zulässt.