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Führerschein der Klasse B (Schweiz)

Zuletzt aktualisiert: 14.08.2026 Überprüft von: dem Team von „ Access Financial “

Führerschein der Klasse B (Schweiz)

ist die Schweizer Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte von mehr als einem Jahr: EU-/EFTA-Arbeitnehmer erhalten eine fünfjährige B-Bewilligung bei unbefristeten oder auf mindestens 12 Monate befristeten Arbeitsverträgen; Nicht-EU-Bürger erhalten jährliche, verlängerbare B-Bewilligungen im Rahmen der Bundesquoten (4.500 für 2026). Inhaber einer B-Bewilligung zahlen Quellensteuer, bis sie den C-Status erreichen oder die Schwelle überschreiten.

Leben mit einer B-Genehmigung – für Arbeitgeber relevante Aspekte

B-Bewilligungen sind nur lose an den Kanton und den Verwendungszweck gebunden: Für Inhaber aus EU- und EFTA-Staaten mit Wohnsitzanmeldung sind Umzüge innerhalb des Kantons und Arbeitgeberwechsel zulässig, während Inhaber aus Nicht-EU-Staaten für einen Wechsel der beruflichen Tätigkeit oder des Kantons unter Umständen eine Genehmigung benötigen. Die Verlängerung erfolgt bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis routinemäßig; bei Inhabern aus Nicht-EU-Staaten kann Arbeitslosigkeit die Verlängerung beeinträchtigen.

Was die Lohnabrechnung betrifft, unterliegen Inhaber eines B-Ausweisesder Quellensteuer, wobei ab einem Betrag von 250.000 CHF eine obligatorische reguläre Veranlagung erfolgt. Nach fünf bis zehn Jahren – je nach Staatsangehörigkeit – werden durch die C-Regelung die Quellensteuer und die meisten Auflagen aufgehoben.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert es, bis aus einem B-Führerschein ein C-Führerschein wird?

Zehn Jahre Aufenthaltsdauer als Standard, fünf Jahre für Staatsangehörige von Staaten mit Erleichterungsabkommen (und gemäß Integrationskriterien) – die Jahre mit L-Status werden teilweise angerechnet. Der C-Status gewährt einen bedingungslosen Aufenthalt und eine normale Besteuerung; Fristen und Kriterien sollten je nach Staatsangehörigkeit geprüft werden.

Können Inhaber einer B-Genehmigung den Arbeitgeber wechseln?

Inhaber eines EU-/EFTA-Ausweises: Ja, uneingeschränkt, mit Registrierung. Nicht-EU-Inhaber: Änderungen bedürfen in der Regel der kantonalen Genehmigung, und die neue Stelle muss weiterhin die Zulassungsbedingungen erfüllen (Gehaltsniveau, Qualifikationen). Leiharbeitskräfte sind zudem an den zugelassenen Leiharbeitsgeber gebunden.